Wieder geht ein Jahr zu Ende. Aber was passiert eigentlich mit nicht genommenen Urlaubstagen aus dem Vorjahr? Grundsätzliches und Neues dazu, wann und wie Urlaubsansprüche verfallen:
I. Grundsatz
Arbeitnehmer müssen ihren Jahresurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) grundsätzlich im laufenden Jahr nehmen, da er ansonsten droht der Verfall des Urlaubs. Mann kann ihn auf das nächste Jahr übertragen, wenn es dringenden betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe gibt (Vgl. § 7 Abs. 3 BUrlG). Dann muss er spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.
Warum? Der Urlaub dient der Erholung und kann diesen Zweck nur erfüllen, wenn er auch genommen wird. Deswegen ist im laufenden Arbeitsverhältnis auch eine finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen nicht vorgesehen.
II. Neue Rechtsprechung zum Verfall des Urlaubs
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Jahr 2019 seine Rechtsprechung europarechtskonform angepasst und eine neue Voraussetzung für den Urlaubsverfall eingefügt:
Der Urlaub verfällt nun nicht mehr automatisch mit Ablauf des 31.03. – um den Verfall herbeizuführen, müssen Arbeitgeber nun auf den drohenden Urlaubsverfall konkret und individuell hinweisen.
Der Ausweis der restlichen Urlaubstage in der monatlichen Lohnabrechnung, ist nach der Rechtsprechung wahrscheinlich nicht ausreichend. Das Gericht ließ jedoch offen, ob eine individuelle Ansprache jedes einzelnen Arbeitnehmers zu erfolgen hat oder auch eine einheitliche Aufforderung – etwa durch Rundmail oder einen Hinweis auf dem „Schwarzen Brett“ – erfolgen kann. Auch allgemeine Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen dürften damit in der Regel hinfällig sein. Sicher ist nur die aufwändigste Methode: Jeden Arbeitnehmer einzeln unter Mitteilung des jeweiligen Resturlaubsanspruches auffordern, den Urlaub zu nehmen.
Hat der Arbeitgeber nicht ausreichend auf den Verfall hingewiesen, so bleibt der Urlaub nach der neuen BAG-Rechtsprechung bestehen.
Warum? Der EuGH hat es als unionsrechtswidrig angesehen, dass Arbeitnehmer ihren Urlaubanspruch verlieren, weil sie keinen Urlaubsantrag beim Arbeitgeber gestellt haben. Der Arbeitgeber müsse nachweisen, dass er seinen Mitarbeiter angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen.
III. Verfall des Urlaubs bei langer Krankheit?
Bei längerer Krankheit kommt weiterhin spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahres (z.B. Urlaub aus 2019 verfällt spätestens zum 31.03.2021) zu einem Verfall des Urlaubs.