Ihr Arbeitsverhältnis wird beendet – neben vielen anderen Fragen wollen Sie wissen, ob sie sofort Arbeitslosengeld bekommen oder ob die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt.
1. Gründe für die Verhängung einer Sperrzeit
Grund für die Verhängung der Sperrzeit ist immer das „versicherungswidrige Verhalten“ – das heißt im Zusammenhang mit der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses: Sie haben Ihr Arbeitsverhältnis aufgegeben oder gefährdet, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (§159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).
Beispiele für Beendigungen, in denen in der Regel eine Sperrzeit verhängt wird:
- Sie kündigen
- Sie schließen einen Aufhebungsvertrag
- Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen berechtigt aufgrund Ihres Verhaltens
2. Ausnahmen – Was ist ein „wichtiger Grund“?
Wenn Sie einen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe haben, wird keine Sperrzeit ausgesprochen. Hier nennt die Geschäftsanweisung der Agentur für Arbeit diverse Möglichkeiten. Hier nur ein paar Beispiele:
- Insolvenz des Arbeitgebers
- Erheblicher psychischer Druck, Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
- Wiederherstellung oder Fortsetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einer Erziehungsgemeinschaft
3. Ausnahme bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages
Auch wenn Sie einen Aufhebungsvertrag schließen, kommt es nicht in jedem Fall zu einer Sperrzeit. Nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung ist ein wichtiger Grund zu Lösung des Arbeitsverhältnisses anerkannt, wenn die folgenden Kriterien gegeben sind:
- Der Arbeitgeber hat eine fristgemäße Kündigung „mit Bestimmtheit“ in Aussicht gestellt. Der Aufhebungsvertrag vermeidet die Kündigung, die Ihnen vom Arbeitgeber sonst erklärt worden wäre.
- Die Kündigung würde auf personenbezogene oder betriebliche Gründe gestützt werden (Achtung: NICHT verhaltensbedingte)
- Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis zum selben (fristgemäßen) Zeitpunkt wie die Kündigung.
- Sie sind ordentlich kündbar (D.h. es gibt keine besonderen Vorschriften, die in Ihrem Fall nur eine außerordentliche Kündigung zulassen würden.).
- Die Abfindung ist maßvoll, d.h. sie übersteigt i.d.R. nicht 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
4. Ändert sich etwas bei einem Abwicklungsvertrag?
Nein, es bleibt bei den oben genannten Kriterien.
Ein Abwicklungsvertrag erfolgt anders als ein Aufhebungsvertrag erst nach dem Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Hierin akzeptiert der Arbeitnehmer in der Regel die Kündigung im Gegenzu zu einer Abfindung und sonstige Gewissheiten im Rahmen der Beendigung (Zeugnis, Bonus/Weihnachtsgeld, etc.)
Hierzu hat das Bundessozialgericht schon in 2003 (Urteil vom 18.12.2003) entschieden, dass der Arbeitnehmer auch mit dem Abwicklungsvertrag zu einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beiträgt.
5. Was gilt bei einem gerichtlichen Abfindungsvergleich?
Ein gerichtlicher Abfindungsvergleich setzt zunächst voraus, dass der Arbeitgeber Ihnen kündigt und Sie fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben haben.
Kommt es in dem Verfahren zu einem Vergleich, so ist hier der Wortlaut entscheidend:
- Heißt es dort, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer verhaltensbedingten Kündigung endet, so verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit.
- Heißt es dort, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung endet, so überprüft die Agentur für Arbeit dies nicht weiter und es verhängt keine Sperrzeit.
In der Praxis ist es häufig so, dass verhaltensbedingte Kündigungsgründe schwer nachweisbar sind bzw. es eventuell doch einer Abmahnung bedurft hätte o.ä. und Arbeitgeber im Gerichtsverfahren von diesem Kündigungsgrund Abstand nehmen.
6. Welche Folgen hat die Sperrzeit?
Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das heißt man bekommt keine Auszahlung für die Dauer von regelmäßig 12 Wochen. (§ 159 Abs. 3 S. 1 SGB III)
Außerdem verkürzt die Sperrzeit die Anspruchsdauer, d.h. sie verschiebt nicht nur den Anspruchszeitraum nach hinten, sondern führt für diesen Zeitraum zu einem endgültigen Entfallen des Anspruchs (§148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Besteht also eigentlich ein Anspruch von 48 Wochen, so bleiben nur 36 Wochen übrig, in denen man Arbeitslosengeld erhält.
Wichtig: Die Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs beträgt in den Fällen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe „ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen… zusteht“ (§ 148 Abs.1 Nr.4 SGB III). Wenn Sie also einen Anspruch von 18 oder 24 Monaten hätten, müssen Sie als Folge eines Aufhebungsvertrags mit der Reduzierung der Anspruchsdauer um 4,5 oder 6 Monate rechnen.
7. Wann beginnt die Sperrzeit?
Grundsätzlich beginnt die Sperrzeit – unabhängig vom Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung – mit dem Tag nach Eintritt des Ereignisses, das die Sperrzeit begründet. Wenn Sie kündigen oder einen Aufhebungsvertrages schließen, ist dies der Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (§ 159 Abs. 1 SGB III).
In beiden Fällen kann es aber sein, dass Ihr Arbeitgeber Sie unwiderruflich von der Arbeitsleistung – unter Fortzahlung Ihrer bisherigen Bezüge – freistellt. Dann sodann beginnt die Sperrzeit mit der Eintritt der „Beschäftigungslosigkeit„, d.h. mit Beginn der Freistellung, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
8. Bin ich während der Sperrzeit krankenversichert?
Im ersten Monats einer Sperrzeit haben Sie gemäß (§ 19 Abs.2 SGB V) weiterhin Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.
Nach Ablauf dieses Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit setzt die reguläre Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) ein (§ 5 Abs.1 Nr.2 SGB V). Allerdings haben Sie in dieser Zeit keinen Anspruch auf Krankengeld (§ 49 Abs.1 Nr.3a SGB V).