Bei der Frage ob Kündigungen während des Urlaubs oder einer Krankheit zulässig sind, müssen zuerst zwei Dinge unterschieden werden:
1. Kündigt der Arbeitgeber während einer Krankheit/Urlaub – oder
2. Kündigt der Arbeitgeber wegen einer Krankheit
1. Kündigung während Krankheit/Urlaub
Hier geht es allein um das „Wann“ also den Zeitpunkt der Kündigung. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass der Arbeitgeber nicht wirksam kündigen kann, während man krank geschrieben ist. Das Gleiche gilt, wenn Sie im Urlaub sind und Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kündigung in den Briefkasten einwirft: Es gibt kein Gesetz, das eine solche Kündigung verbietet.
Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen, in denen eine Kündigung, allein wegen ihres Zeitpunktes unwirksam ist. Eine solche Ausnahme kann gegebenenfalls aufgrund von Treuwidrigkeit gegeben sein.
Treuwidrig kann die Kündigung sein, wenn sie zur „Unzeit“ ausgesprochen wird, das heißt, wenn sie den Arbeitnehmer gerade wegen des Kündigungszeitpunkts besonders belastet. Es müssen aber zusätzliche Umstände vorliegen hinzukommen, z.B. dass der Arbeitgeber absichtlich oder aufgrund einer auf Missachtung der persönlichen Belange des Arbeitnehmers beruhenden Gedankenlosigkeit einen für Sie besonders belastenden Kündigungszeitpunkt wählt,
Sie können daher grundsätzlich wirksam
- an Heiligabend (BAG 7 AZR 174/83) und
- während eines Krankenhausaufenthalts (LAG Köln 14 (3) Sa 1363/05)
gekündigt werden.
Das LAG Bremen hat jedoch entschieden, dass eine Kündigung aufgrund von Treuwidrigkeit unwirksam ist, die einem Arbeitnehmer nach einem schweren Arbeitsunfall noch am selben Tag im Krankenhaus unmittelbar vor einer Operation die Kündigung ausgehändigt wurde (LAG Bremen – 4 Sa 151/85).
2. Kündigung aufgrund von Krankheit
Eine Kündigung aufgrund von Krankheit ist möglich, aber nicht ganz einfach, wenn Ihr Betrieb aufgrund seiner Größe (§ 23 KSchG) dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterliegt.
Soweit Ihr Betrieb aufgrund seiner Größe nicht dem KSchG unterliegt, muss der Arbeitgeber keinen Grund entsprechend § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz nachweisen und kann auch aufgrund von Krankheit kündigen.
Unterliegt er dem Kündigungsschutzgesetz, so kann Krankheit einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn
- häufige Kurzzeiterkrankungen (ca. 60 Arbeitstage pro Jahr im Durchschnitt in den letzten drei Jahren*)
- eine dauernde Arbeitsunfähigkeit (>18 Monate*),
- eine lang andauernde Erkrankung oder
- eine krankheitsbedingte Leistungsminderung
vorliegen und dadurch das Arbeitsverhältnis gestört ist.
Zusätzlich ist in jedem Fall die „negative Gesundheitsprognose“ erforderlich. Das heißt, es muss angesichts der Umstände wahrscheinlich sein, dass Sie die vertraglich geschuldete Leistung auch in Zukunft ganz oder teilweise nicht mehr erbringen können. Dass Ihre Gesundheitsprognose negativ ist muss der Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzverfahren beweisen.
Schließlich darf es kein milderes Mittel als die Kündigung geben. Ein milderes Mittel könnte z.B. die Versetzung auf einen Arbeitsplatz mit leichter zu erfüllenden Tätigkeiten sein (Büroarbeit statt körperlicher Arbeit), sofern Sie in der Lage sind oder mit zumutbarem Aufwand in die Lage versetzt werden können, diese Tätigkeiten zu erledigen. Auch muss der Arbeitgeber in der Regel eine betriebliche Wiedereingliederung versucht haben, in der Sie nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit schrittweise an Ihre Arbeit zurückgeführt werden.
Eine personenbedingte Kündigung aufgrund von Krankheit ist – wie man an dem Katalog an Voraussetzungen erkennen kann – nicht einfach möglich. Es bedarf schon einer erheblichen Beeinträchtigung des Arbeitgebers, damit die Voraussetzungen aller erfüllt sind.
Haben Sie eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten oder befürchten Sie, dass Ihnen eine droht? Ich berate Sie gern! Nehmen Sie zu mir Kontakt auf!
*) Bitte beachten Sie, dass solche Zahlen nur Anhaltspunkte sein können und letztlich jeder Fall unterschiedlich zu bewerten sein kann.