Kann Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Kündigung aussprechen, wenn Sie in ein Corona-Risikogebiet reisen oder kann er verlangen, dass Sie sich einem Test unterziehen? Wie sieht es bei einer Quarantäne mit dem Entgelt aus – muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten?
Diese Fragen werden nun nach der Haupturlaubszeit aktuell, denn die Zahl der Länder und Regionen, für die es eine Reisewarnung des Robert-Koch-Instituts gibt, steigt ständig. Für eine aktuelle Auskunft kommen Sie hier auf die Seite des RKI.
1. Kündigung nach Aufenthalt im Corona-Risikogebiet?
Nein, das geht nach meiner Ansicht nicht.
Der Arbeitgeber braucht in der Regel einen Grund, um Ihnen zu kündigen. Das könnte z.B. eine Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sein. Im Urlaub bewusst in ein Risikogebiet zu fahren hat zur Folge, dass man nach der Rückkehr für 14 Tage häusliche Quarantäne einhalten muss (Ob dies für Sie gilt ist davon abhängig, in welchem Bundesland Sie leben.), es sei denn man macht einen Coronatest, um nachzuweisen, dass man nicht infiziert ist.
Wenn Sie von vornherein bereit sind, sich testen zu lassen oder für die relevanten 14 Tage auch noch Urlaub haben, reicht nach meinem Dafürhalten die Reise in ein Risikogebiet nicht, um Ihnen zu kündigen oder Sie abzumahnen. Denn Sie dürfen in Ihrer Freizeit auch sonst Risiken eingehen – z.B. Motorrad oder Skifahren gehen, Bungee-Jumping oder Motorcross.
2. Was ist, wenn ich keinen Test machen möchte?
Wenn Sie nicht bereit sind, einen Test machen zu lassen, müssen Sie die 14-tägige Frist zu Hause zu verbringen. Ihr Arbeitgeber ist dann sogar verpflichtet, Sie nach Hause zu schicken, um Ihre Kollegen und ggf. Kunden vor einer Ansteckung zu schützen.
Sie haben wahrscheinlich nicht die Pflicht einen Test machen zu lassen, aber Sie können nicht verweigern andere Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
3. Was passiert mit meinem Entgelt während einer Quarantäne?
Hier ist zu unterscheiden:
Wussten Sie vor Reiseantritt, dass Ihr Urlaubsziel ein Risikogebiet ist, schuldet Ihr Arbeitgeber Ihnen keine Entgeltzahlung für den Zeitraum, in dem Sie nicht arbeiten. Sie haben dann bewusst in Kauf genommen, für 14 Tage nicht arbeiten zu können, wenn Sie zurückkehren. Hier kann eine Homeoffice-Regelung abhelfen, indem Sie von zu Hause arbeiten.
Wurde Ihr Urlaubsziel erst während Ihres Aufenthaltes zu einem Risikogebiet, trifft Sie kein Verschulden. Dann kann nach § 616 BGB vorübergehende Verhinderung angenommen werden, die grundsätzlich vergütet wird. ABER: Werfen Sie einen Blick in den jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag, denn diese können den Vergütungsanspruch nach § 616 ausschließen.
Werden Sie nach Ihrer Rückkehr positiv getestet und es wird für Sie konkret behördlich Quarantäne angeordnet, kann sich aus dem Infektionsschutzgesetz ein Entschädigungsanspruch ergeben, zumindest dann, wenn vor Reiseantritt das Urlaubsziel noch kein Risikogebiet war.
4. Ausnahmen: Besonderheiten in sensiblen Bereichen
Ob die oben genannten Erwägungen auch für Mitarbeiter im Gesundheits- und Pflegebereich oder in Bereichen mit Kontakt zu vielen wechselnden Personen (z.B. Schulen und Kindergärten) gelten, oder ob für solche Personen schärfere Regeln gelten, ist noch nicht durch die Rechtsprechung geklärt. Es ist aber durchaus vertretbar, dass die Arbeitnehmer hier gegebenenfalls vorsichtiger sein sollten als in nicht-sensiblen Bereichen.