Wenn Sie oder Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beenden wollen, gibt es viele Fragen, die sich Ihnen stellen:
– Bekomme ich eine Abfindung und ist die Höhe angemessen?
– Kann ich für ein Arbeitszeugnis eine bestimmte „Note“ verlangen?
– Hat ein Aufhebungsvertrag Einfluss auf Arbeitslosengeld?
– Muss ich die Abfindung versteuern?
– Soll ich den Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Die Abfindung und ihre Höhe im Aufhebungsvertrag
Obwohl es keinen Anspruch auf eine Abfindung gibt, wird Ihnen – zumindest wenn der Beendigungswunsch vom Arbeitgeber ausgeht – oft eine angeboten. Richtwert für die Höhe sind die gesetzlichen Vorgaben für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung. Danach ist ein halbes Bruttomonatsgehalt pro (vollendetem) Beschäftigungsjahr anzusetzen. Oft können Sie jedoch mehr erzielen – insbesondere wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen keine wirksame Kündigung aussprechen könnte.
Das Arbeitszeugnis
Sie haben einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses – egal wie lange Sie bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren (§ 109 GewO). Was genau der Arbeitgeber da hinein schreibt ist natürlich seine Sache und er ist auch daran gebunden, Ihre Leistungen objektiv zu bewerten. Es gilt die Grundregel, dass er die Note 3 (befriedigend) nicht besonders begründen muss. Möchte der Arbeitgeber eine schlechtere Note vergeben, ist er beweispflichtig dafür, dass der Arbeitnehmer schlechter war; Möchte der Arbeitnehmer eine bessere Note, muss er beweisen, dass er „besser“ war. Das ist z.B. anhand vom Erhalt von Leistungsboni oder Entwicklungsgesprächsprotokollen möglich.
In der Regel sind Sie bei einem Aufhebungsvertrag in einer guten Position ein gutes bis sehr gutes Zeugnis zu erhalten bzw. sogar konkrete Vorschläge für die Formulierung machen zu können.
Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld
Bei einem Aufhebungsvertrag geben Sie Ihr Arbeitsverhältnis freiwillig auf, damit haben Sie in den Augen des Sozialgesetzbuches Ihre Arbeitslosigkeit „selbst verschuldet“. Daher erhalten Sie in der Regel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Dauer der Sperrzeit hängt von Ihren individuellen Voraussetzungen ab.
Keine Regel ohne Ausnahme: Haben Sie den Aufhebungsvertrag aus einem „wichtigen Grund“ unterschrieben – z.B. weil eine betriebsbedingte Kündigung drohte, kann die Arbeitsagentur auf die Sperrzeit verzichten. Das sollte aber sowohl im Vertrag schriftlich niedergelegt als auch tatsächlich wahr sein.
Steuer auf die Abfindung
Eine Abfindung wird regulär als Einkommen versteuert und führt dadurch häufig zu einem höheren Steuersatz. Die einzige Minderungsmöglichkeit bietet die sog. Fünftelregelung, mit der die Abfindung über einen mehrjährigen Zeitraum versteuert wird. Wollen Sie davon Gebrauch machen, müssen Sie dies beim Finanzamt beantragen.
Sie wollen den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben…
Wenn Sie nach Abwägung des Für und Wider den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben wollen, kann Sie dazu keiner zwingen. Gegebenenfalls hat Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit, ihnen zu kündigen, dann gelten aber in der Regel die Kündigungsschutzvorschriften. Das heißt, Ihr Arbeitgeber braucht einen Grund, um Sie zu kündigen. Entgegen weit verbreiteter Meinung ist eine Kündigung aufgrund von „Low-Performance“ in Deutschland sehr, sehr schwierig. Es lohnt sich also genauer hinzusehen – Sie haben wahrscheinlich eine bessere Verhandlungsposition als Sie denken!
Wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Ich helfe Ihnen gerne!
Sie sollten jedoch wissen, dass wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, im Arbeitsrecht in der 1. Instanz jeder seine eigenen Anwaltskosten trägt. Wie hoch diese sind, hängt vom Einzelfall ab. Ich informiere Sie gern dazu bzw. Sie können sich hier selbst einen ersten Überblick verschaffen.