Spätestens die flächendeckende Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen in der Corona-Pandemie hat viele Eltern vor massive Betreuungsprobleme und private Träger von Betreuungseinrichtungen vor große finanzielle Herausforderungen gestellt.
1. Was können Eltern tun?
Was können Eltern für die ersten paar Tage bzw. als Dauerlösung Ihrem Arbeitgeber anbieten?
Kurzfristige Überbrückung
Sie können kurzzeitig für die Betreuung Ihrer Kinder – bzw. für die Neuorganisation der Betreuung zu Hause bleiben – das ist in § 616 BGB geregelt. Grundsätzlich werden Sie für diesen „unerheblichen“ Zeitraum auch weiterbezahlt, es sei denn die Anwendung von § 616 BGB ist wirksam durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen. Das deckt maximal zehn Tage ab. ABER Vorsicht: In der aktuellen Situation, in der Betreuungseinrichtungen für mindestens fünf Wochen geschlossen sind können Sie diese 10 Tage in der Regel nicht geltend machen. Sie können die Verhinderung bei gleichzeitiger Vergütung nur geltend machen, wenn Sie in dieser Zeit eine Neuorganisation vornehmen. Alles was über diesen kurzen Zeitraum hinaus geht, muss mit gesonderter Vereinbarung mit dem Arbeitgeber geregelt werden.
Homeoffice und Teil-Homeoffice
Die Gewährung von Homeoffice kann bei gleichzeitiger Kinderbetreuung zu Hause nur eine Teillösung sein, denn je kleiner die Kinder sind, desto weniger können diese sich selbst geschweige denn unbeaufsichtigt beschäftigen. Selbst wenn also Ihre Tätigkeit geeignet ist, 100%ig von zu Hause ausgeführt zu werden, so haben Sie wahrscheinlich nicht die Möglichkeit acht Stunden konzentriert zu arbeiten, während Sie gleichzeitig Ihre Kinder beaufsichtigen. Die Stunden, die Sie nicht schaffen, sei es weil Sie nicht alle Ihre Arbeitsaufgaben von zu Hause aus machen können oder sei es, weil Sie sich parallel um Ihre Kinder kümmern müssen, gehen zu Ihren Lasten. Das kann im Rahmen des Abbaus von Überstunden bzw. Aufbaus von Minusstunden sein.
Werden es „zu viele“ Stunden so kann sich die Vereinbarung von Teilzeit lohnen. Wenn Sie können, wäre es hier sinnvoll Teilzeit während der Elternzeit zu nehmen. Dann haben Sie nämlich nach Beendigung der Elternzeit einen Anspruch auf Ihre vorherige Arbeitszeit. Eine andere Möglichkeit wäre die sog. Brückenteilzeit.
Freistellung
Sie können eine unbezahlte Freistellung vereinbaren oder kurzfristig Urlaub nehmen. Angesichts dessen, dass Ihnen derzeit keine anderen Möglichkeiten zur Kinderbetreuung zur Verfügung stehen, wird Ihr Arbeitgeber Ihnen sicherlich bei solchen Vereinbarungen entgegenkommen.
Ist Ihr Kind jünger als 12 bzw. 24 Monate, haben Sie eventuell die Möglichkeit – in kurzfristiger Absprache mit Ihrem Arbeitgeber – Elternzeit zu nehmen und Elterngeld bzw. Elterngeld Plus zu beantragen.
Egal, welche Lösung Sie finden, lassen Sie sich das „O.K.“ des Arbeitgebers zumindest per E-Mail bestätigen. Das beugt Missverständnissen vor und verhindert, dass es hinterher zu Streitigkeiten kommt.
Ich berate Sie gern, um mit Ihnen die beste Lösung zu finden.
2. Strategien für Betreuungseinrichtungen:
Die Betreuungseinrichtungen sind unter den ersten Betrieben, die aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen werden. In Bayern ist aber bereits der Einzelhandel sowie Freizeiteinrichtungen betroffen und mehr Betriebe bundesweit werden folgen..
Müssen Sie zu Hause bleiben, weil für Ihren Betrieb die Schließung behördlich angeordnet wurde, so muss der Arbeitgeber Ihr Gehalt weiterzahlen. Derartige Betriebsunterbrechungen gehören zum Betriebsrisiko, das vom Arbeitgeber zu tragen ist (§ 615 S. 3 BGB). Ihr Arbeitgeber hat nur wenige Möglichkeiten, den Verlust abzufedern.
Kurzarbeit
Die eine ist die Beantragung von Kurzarbeitergeld. Hier ist für den Arbeitnehmer wichtig zu wissen, dass der Arbeitgeber die Kurzarbeit in der Regel nicht einseitig anordnen kann (Ausnahmen: Wenn dies bereits im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorgesehen ist.). Der Arbeitgeber muss dann entweder mit jedem einzelnen Mitarbeiter eine Vereinbarung über Kurzarbeit oder in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung schließen.
Diese Zustimmungsvoraussetzung ergibt sich u.a. daraus, dass Sie sich damit auf ein wesentlich geringeres Entgelt einlassen: Zwischen 60 und 67 % Ihres Lohnausfalles erhalten Sie als Kurzarbeitergeld.
Betriebsbedingte Kündigung
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Möglichkeit, seinen Mitarbeitern betriebsbedingt zu kündigen, wenn der Arbeitsplatz wegfällt. Wenn die Bereuungseinrichtung ein sogenannter Kleinbetrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes ist, ist die Kündigung für den Arbeitgeber sogar einfacher. Dass Betreuungseinrichtungen zu diesen Maßnahmen greifen, ist eher unwahrscheinlich. Gilt das Kündigungsschutzgesetz für Ihren Betrieb, müsste der Arbeitsplatz „wegfallen“. Das ist aber bei einer nur temporären Betriebsschließung aufgrund behördlicher Anordnung nicht der Fall, es sei denn die Betreuungseinrichtung müsste aufgrund einer Insolvenz schon nach diesem Zeitraum komplett schließen. Zum anderen sind Erzieher am Markt sehr gefragt und die Betreuungseinrichtung, die jetzt Mitarbeiter vor die Tür setzt, wird in fünf Wochen bzw. nach Aufhebung der Maßnahmen nicht mühsam neue Mitarbeiter suchen wollen.
Wenn Sie als Elternteil oder als Betreuungseinrichtung Beratung dazu suchen, wie Sie mit der aktuellen Situation umgehen sollen oder wie Sie für Ihren Betrieb Kurzarbeit vereinbaren und Kurzarbeitergeld beantragen können, helfe ich Ihnen gern! Ich freue mich auf Ihren Anruf!