Ich beantworte Ihnen die häufigsten Fragen rund um Kurzarbeit schnell und pragmatisch.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden?
Die aktuelle Situation führt in vielen Betrieben zu erheblichen Arbeitsausfällen. Für die Anmeldung von Kurzarbeit ist es egal, ob dieser Arbeitsausfall entsteht, weil Lieferketten unterbrochen werden oder weil der Absatz der Produkte einbricht. Es handelt sich um sog. „konjunkturelle“ Kurzarbeit. Die Voraussetzungen dafür sind in den in §§ 95 bis 106 SGB III festgelegt:
- Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen,
- dieser muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen,
- er muss vorübergehend sein,
- er muss unvermeidbar sein.
Außerdem muss der Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) die Kurzarbeit anzeigen. Daraufhin erlässt die Agentur einen Bescheid über die Anerkennung des erheblichen Arbeitsausfalls. Ist dieser positiv, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.
2. Gelten die Corona-Pandemie und ihre wirtschaftlichen Folgen als „unabwendbares Ereignis“?
Ja.
3. Was heißt „erheblich“?
Damit der Arbeitsausfall als erheblich gilt und die Voraussetzung für Kurzarbeitergeld erfüllt ist, musste bisher mindestens ein Drittel der Mitarbeiter des Betriebs (oder des Betriebsteils) von einem Verdienstausfall von mehr als zehn Prozent des Monats-Bruttolohns betroffen sein.
Aufgrund der Corona-Pandemie regelt eine Verordnung des Bundes nun, dass nur zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen.
4. Was heißt „unvermeidbar“?
Der Arbeitsausfall ist vermeidbar, wenn andere innerbetriebliche Instrumente angewendet werden können, um den Arbeitsausfall zu kompensieren. Dazu zählen die Anordnung von Betriebsferien, aber auch der Abbau von Überstunden.
Das hat jedoch Grenzen: Die angeordneten Maßnahmen müssen für den Einzelnen zumutbar sein. Z.B. sollte Resturlaub aus dem Vorjahr abgebaut sein, wenn man im März Kurzarbeit beantragen möchte.
5. Kann mein Arbeitgeber von mir verlangen, dass ich in Kurzarbeit gehe?
Nein, das kann er nur im Ausnahmefall. Solche Ausnahmefälle liegen vor, wenn
- in einem auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag festgelegt ist, dass und unter welchen Voraussetzungen Kurzarbeit angeordnet werden kann.
- in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit besteht oder jetzt abgeschlossen wird.
- in Ihrem Arbeitsvertrag bereits festgelegt ist, dass und unter welchen Voraussetzungen Kurzarbeit angeordnet werden kann.
In diesen Fällen kann der Arbeitgeber von seinem bereits bestehenden Anordnungsrecht Gebrauch machen. Er muss sich dabei jedoch an die jeweils festgelegten Ankündigungsfristen halten.
Wenn keiner der genannten Ausnahmefälle vorliegt, kann er entweder sich von jedem Arbeitnehmer das Einverständnis einholen, oder mit Änderungskündigungen alle Arbeitsverträge abändern. Dann würden sie eine Klausel enthalten, nach der der Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit anordnen kann. Auch für eine Änderungskündigung gelten aber die gesetzlichen bzw. vertraglichen Fristen für Beendigungskündigungen und deren Beschränkungen. Vertragsänderungen sind damit teilweise erst für die entferntere Zukunft möglich. Dies und die juristischen Schwierigkeiten einer Änderungskündigung, machen diese Option jedoch für Arbeitgeber eher unattraktiv.
6. Wer hat (k)einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Voraussetzung ist ein ungekündigtes, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Damit erhalten auch Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen Kurzarbeitergeld.
Kein Anspruch besteht für:
- Minijobber
- Rentner
- Bezieher von Krankengeld
- Auszubildende
7. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Sie erhalten grundsätzlich 60% von Ihrem Nettogehalt ausbezahlt, wenn Sie kinderlos sind, bzw. 67 %, wenn Sie mindestens ein Kind haben. Dieser Satz erhöht sich nicht weiter, auch wenn Sie mehr als ein Kind haben. Unterschieden wird angesichts des Kinderfreibetrages, wenn dieser mindestens 0,5 ist, erhalten Sie den höheren Satz.
8. Wie berechnet sich das Kurzarbeitergeld, wenn ich einen Nebenjob habe?
Hier ist zu unterscheiden, ob Sie den Nebenjob bereits hatten, wenn die Kurzarbeit beginnt, oder nicht.
Hatten Sie den Nebenjob bereits zuvor, bleibt ist der Verdienst daraus für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes unerheblich.
Nehmen Sie den Nebenjob erst danach auf, so werden diese Einkünfte bei der Berechnung Ihrem Kurzlohn hinzugerechnet und er verkürzt damit das Kurzarbeitergeld.
9. Kann der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstocken?
Ja, der Arbeitgeber kann – wenn es ihm wirtschaftlich möglich ist – das Kurzarbeitergeld bis zur Höhe des gewöhnlichen Arbeitsentgeltes aufstocken.
10. Kann ich während der Kurzarbeit gekündigt werden oder einen Aufhebungsvertrag abschließen?
Grundsätzlich ja, aber: Sollte es einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zum Thema Kurzarbeit für Sie geben, sind Beendigungen des Arbeitsverhältnisses – zumindest durch Kündigung – oft für die Zeit der Kurzarbeit ausgeschlossen. Falls Sie einer individuellen Vereinbarung zur Kurzarbeit zustimmen, gibt es hier eventuell auch die Möglichkeit für Sie, Ihre Zustimmung von einer solchen Vereinbarung abhängig zu machen.
Sind Kündigungen bzw. anderweitige Beendigungen nicht ausgeschlossen, gelten die gesetzlichen Regelungen zum Kündigungsschutz. Nach Kündigung, bzw. Aufhebungsvertrag kann dann aber kein Kurzarbeitergeld für den betroffenen Arbeitnehmer mehr beansprucht werden. Bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen muss er sein volles Entgelt bekommen.
11. Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?
Kurzarbeitergeld kann höchstens für 12 Monate bezogen werden.
12. Wie kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden?
Die Anzeige muss schriftlich (Brief, Telefax, E-Mail) erfolgen.
Den Antrag finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Es werden einschlägige Informationen zum Betrieb abgefragt, etwa ob ein Tarifvertrag gilt, wie lange das Unternehmen besteht, die Wochenarbeitszeit bei Vollarbeit, ob ein Betriebsrat gewählt wurde und dergleichen mehr.
Ferner sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- In Betrieben mit Betriebsrat die Stellungnahme des Betriebsrats;
- Belge über die Zustimmung der Arbeitnehmer bzw. deren Ersatz durch Kollektivvereinbarung (Kopie der Einwilligungserklärungen, Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarung, Änderungskündigungen etc.);
- Beleg der Ankündigung der Kurzarbeit (falls wegen Fristen nötig);
- Arbeitsplan, mit genauer Festlegung der Verteilung der gekürzten Arbeitszeit
13. Welche Fristen gelten für den Antrag auf Kurzarbeitergeld?
Der Arbeitgeber muss den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen. Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.