Meine Mandanten fragen mich oft, was im Arbeitsrechtsprozess die nächsten Schritte sind. Ich erläutere Ihnen kurz den Ablauf des Verfahrens im Arbeitsrecht, von der Erstellung der Klage, über den Gütetermin zum Kammertermin:
1. Klageschrift – der erste Schritt
Der erste Schritt ist das Verfassen einer Klageschrift: In der Klageschrift wird alles niedergeschrieben, was für das Verfahren relevant ist. Das sind zunächst die Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum) zu Ihrer Person und zur Person des Arbeitgebers (Name und Rechtsform der Firma, Adresse, Name des Geschäftsführers oder Vorstands). Dann schildert man, worum es geht, also z.B. nicht gezahlter Lohn oder eine Kündigung oder Abmahnung und wann was passiert ist bzw. welche Eckdaten für Ihr Arbeitsverhältnis wichtig sind: Seit wann arbeiten Sie für Ihren Arbeitgeber und in welcher Funktion, wie hoch ist Ihr Gehalt und wie viele Angestellte hat das Unternehmen. Für diesen Vortrag wird Beweis angeboten, z.B. in Gestalt von verschiedenen Schriftstücken, wie dem Arbeitsvertrag, der Gehaltsabrechnung, Beförderung und Versetzungsschreiben und dem Kündigungs- bzw. Abmahnschreiben oder in Gestalt von Zeugen, wenn es keine schriftlichen Beweise gibt.
Diese Klageschrift entsteht in Zusammenarbeit von Ihnen und Ihrem Anwalt, da Sie natürlich den „Stoff“ für die Klageschrift mit Daten, Zahlen und Fakten liefern müssen.
Diese Klageschrift wird beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht (i.d.R. das der regelmäßigen Arbeitsstätte) eingereicht. Das Arbeitsgericht kümmert sich dann darum, dass der Arbeitgeber die Klage erhält.
2. Gütetermin – der erste Gerichtstermin
Nach der Zustellung der Klageschrift bestimmt das Gericht einen Termin für eine „Güteverhandlung“. Dieser soll innerhalb weniger Wochen stattfinden.
Zum Gütetermin erscheinen:
- Der Kläger (der Arbeitnehmer) mit oder ohne Rechtsanwalt
- Der Beklagte (der Arbeitgeber): Hier kommt ein Vertreter des Unternehmens mit oder ohne Rechtsanwalt
- Der vorsitzende Richter
Der Termin ist relativ kurz. In der Regel dauert er nur 10-30 Minuten. Der Gütetermin steht im Zeichen einer Einigung. Der Richter kennt in diesem Zeitpunkt häufig nur die Klageschrift, da eine schriftliche Stellungnahme des Arbeitgebers oft noch nicht vorliegt. Er gibt diese kurz wieder und fragt dann den Arbeitgeber nach seiner Stellungnahme.
Nachdem beide Seiten Gelegenheit hatten, etwas zu der Sache zu sagen, versucht das Gericht eine Einigung herbeizuführen. Der Richter fragt also, ob die Parteien bereit sind, sich zu einigen und wenn ja, was die Bedingungen für eine Einigung (Abfindung, Freistellung, Zeugnisnote, …) wären. Macht keiner einen Vorschlag, oder liegen die Vorschläge sehr weit auseinander, macht das Gericht selbst einen Vorschlag.
Oft kann oder will man nun nicht vor dem Gericht und vor allem vor der Gegenseite erörtern, was man von dem Vorschlag hält. Dann bittet der jeweilige Rechtsanwalt um eine Unterbrechung, um sich mit seinem Mandanten besprechen zu können. Dafür verlässt man kurz den Sitzungssaal und bespricht sich unter vier Augen.
Kommt man dann zu einer Einigung, wird diese protokolliert und das Verfahren ist vorbei. Einigt man sich nicht, legt das Gericht mit den Beteiligten einen Termin für den Kammertermin fest und dem Arbeitgeber aufgeben, schriftlich Stellung zur Klage zu nehmen.
3. Kammertermin – der „große“ Gerichtstermin
Der Kammertermin kommt nach dem Gütetermin und kann – je nach Auslastung des Gerichts – zwei bis sechs (oder mehr) Monate nach dem Gütetermin stattfinden.
Im Vorfeld tauschen sich die Parteien bzw. deren Rechtsanwälte schriftlich zu dem Streit aus. Der Arbeitgeber legt dar, warum er zu seinem Handeln (Kündigung, Abmahnung, usw.) berechtigt war und der Arbeitnehmer schildert, warum er es nicht war. Dieser schriftliche Austausch dient der Vorbereitung des Gerichtstermins, damit das Gericht weiß, worum es geht und man die Streitpunkte im Vorfeld genau abgrenzen kann. Das Gericht muss die Möglichkeit haben, den Sachverhalt rechtlich zu bewerten.
Zum Kammertermin erscheinen außer den Beteiligten aus dem Gütetermin:
- Das Gericht bestehend aus: Dem vorsitzenden Richter und zwei ehrenamtliche Richter, wobei einer aufgrund seiner persönlichen Vorgeschichte eher arbeitgeberseitig geprägt und der andere eher arbeitnehmerseitig geprägt ist.
Das Gericht geht dann mit den Parteien und ggf. nach Anhörung von Zeugen den Sach- und Streitstand durch. Es weist auch auf Punkte hin, die die eine oder andere Seite aus seiner Sicht z.B. nicht oder nicht ausreichend bewiesen hat. Auch hier gibt es noch einmal die Möglichkeit einer Einigung – allerdings hier auf Grundlage einer besseren Tatsachenbasis und auf einer fundierten Einschätzung des Gerichts.
Jetzt gibt es für den weiteren Verlauf darauf an, wie sich die Parteien entscheiden:
- Sie einigen sich, dann wird ein Vergleich protokolliert und das Verfahren ist beendet.
- Die Sache ist „entscheidungsreif“, das heißt es ist alles bewiesen, was zu beweisen war und alle Elemente des Sachverhalts sind zur Zufriedenheit des Gerichts erklärt worden. Dann wird ein Termin zur Urteilsverkündung bestimmt.
- Dem Gericht fehlen noch Informationen: Dann wird ein Weg zu deren Beschaffung festgelegt und ein weiterer Kammertermin bestimmt.