In diesem Artikel beantworte ich die Fragen: Kann man Mitarbeitern auch während der Kurzarbeit kündigen? Was ist bei der Kündigung während Kurzarbeit zu beachten? Was passiert nach Ausspruch der Kündigung mit dem Kurzarbeitergeld?
1. Kündigung während Kurzarbeit – geht das?
Ja, das geht. Der Arbeitgeber kann auch während der Kurzarbeit aus personenbedingten, verhaltensbedingten Gründen uneingeschränkt kündigen. Für eine betriebsbedingte Kündigung müssen zu den Umständen, die die Kurzarbeit begründet haben, weitere Umstände hinzutreten.
2. Was ist bei einer Kündigung zu beachten?
Bei verhaltens- und personenbedingten Kündigungen gelten die normalen Voraussetzungen. Das heißt, wenn ein Arbeitnehmer schon länger als sechs Monate in einem Betrieb tätig ist, ist er durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) abgesichert. Die Anordnung von Kurzarbeit ändert an diesem gesetzlichen Schutz nichts. Das gilt auch für die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 BGB). Bei betriebsbedingten Kündigungen muss sich zusätzlich nach der Einführung der Kurzarbeit die Situation im Unternehmen geändert haben.
Beispiele dafür sind
- weiterer Auftragsrückgang,
- Wegfall großer Kunden oder
- Das Outsourcing bestimmter Arbeiten wird günstiger und dadurch werden bestimmte Arbeiten nicht mehr intern benötigt. (Das Outsourcing ist eine unternehmerische Entscheidung, die dem Arbeitgeber immer zusteht.)
- Im Einzelfall kann ausreichen, dass die „Besserungsprognose“ des Arbeitgebers nicht zutrifft.
Die Veränderung der Umstände muss durch Zahlen belegbar sein. Das heißt auch: Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur dann zulässig, wenn zusätzlich zu den Gründen, die die Kurzarbeit begründet hatten, weitere Gründe dazukommen. Dies kann jedoch auch dann der Fall sein, dass der Arbeitswegfall nicht wie ursprünglich angenommen vorübergehend ist, sondern sich als dauerhaft darstellt.
Das Bundesarbeitsgericht entschied am 23.02.2012 (2 AZR 548/10) „Wird Kurzarbeit geleistet, so spricht dies dafür, dass die Betriebsparteien nur von einem vorübergehenden Arbeitsmangel und nicht von einem dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf ausgehen. Ein nur vorübergehender Arbeitsmangel wiederum kann eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen. Dieses aus der Kurzarbeit folgende Indiz kann der Arbeitgeber durch konkreten Sachvortrag entkräften (BAG 26. Juni 1997 – 2 AZR 494/96 – AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 86 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 93). Entfällt die Beschäftigungsmöglichkeit für einzelne von der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer aufgrund später eingetretener weiterer Umstände oder veränderter wirtschaftlicher und/oder organisatorischer Rahmenbedingungen auf Dauer, so kann trotz der Kurzarbeit ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung bestehen (BAG 26. Juni 1997 – 2 AZR 494/96 – aaO).“
3. Was passiert mit dem Kurzarbeitergeld bei Kündigung?
Wichtig: Bis zum Zeitpunkt der Kündigung gezahltes Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden, weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer.
Aber (!) Das Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld werden gegebenenfalls von der Agentur für Arbeit erneut überprüft. Stellt sich bei dieser Überprüfung heraus, dass der Antrag fehlerhaft war oder die Voraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben, muss der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld zurückzahlen. Der Grund für die Rückzahlung ist aber nicht die Kündigung!
Ab dem Zeitpunkt der Kündigung oder Abschluss des Aufhebungsvertrages muss der Arbeitgeber für die Dauer der Kündigungsfrist wieder das reguläre Gehalt zahlen, es sei denn es ist anders im Arbeitsvertrag geregelt.
Sie haben noch Fragen? Ich berate Sie gern, ob als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber.
Bitte beachten Sie immer, dass Ihnen als Arbeitnehmer bei Kündigungen immer nur drei Wochen nach Zugang der Kündigung bleiben, um Klage zu erheben.
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